§ 79 SächsGemO - Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn
- 1.ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder
- 2.die Ausgabe unabweisbar ist und kein erheblicher Fehlbetrag im Haushalt entsteht.
Sind die Ausgaben nach Umfang und Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderats. § 77 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.