§ 92 HeilBG - Entscheidung durch Beschluss
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Wird die Berufung verspätet eingelegt oder wird keine oder eine verspätete oder eine nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 4 genügende Berufungsbegründung vorgelegt oder richtet sich die Berufung nur gegen die Kostenentscheidung, soweit sie nach § 90 Abs. 2 nicht allein angefochten werden kann, verwirft sie das Landesberufsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer mitzuteilen.