Versionsverlauf


  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 92 HeilBG - Entscheidung durch Beschluss

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

Wird die Berufung verspätet eingelegt oder wird keine oder eine verspätete oder eine nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 4 genügende Berufungsbegründung vorgelegt oder richtet sich die Berufung nur gegen die Kostenentscheidung, soweit sie nach § 90 Abs. 2 nicht allein angefochten werden kann, verwirft sie das Landesberufsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer mitzuteilen.