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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 95 HeilBG - Einlegung, Abhilfe oder Vorlage

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung bei dem Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht.

(2) Erachtet das Berufsgericht oder die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde binnen zwei Wochen dem Landesberufsgericht zur Entscheidung vorzulegen.