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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 97 HeilBG - Wiederaufnahme des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens können das Kammermitglied und der Vorstand der Landeskammer beantragen.

(2) Die Wiederaufnahme zugunsten des Kammermitglieds ist auch zulässig, wenn ein gerichtliches Urteil wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder eines Dienstvergehens, auf dessen Feststellungen das berufsgerichtliche Urteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist.