Art. 3 AuswVfG - In-Kraft-Treten, Berichtspflicht (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG)
- Amtliche Abkürzung
- AuswVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 1, §§ 1 und 2 und Artikel 2 sind erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/06 anzuwenden.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.
Düsseldorf, den 14. Dezember 2004
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
(L. S.)
Der Ministerpräsident
Peer Steinbrück
Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung
Hannelore Kraft
"(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es wird erstmals auf das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2009/2010 angewandt. Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, werden im Hinblick auf die Regelungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des durch § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 bereits verkündeten Staatsvertrages entsprechend angewandt. (2)
(2) Mit Abschluss des Auswahl- und Vergabeverfahrens, das dem Auswahl- und Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 2 vorangeht, treten folgende Vorschriften außer Kraft:
- 1.(...)
- 2.Gesetz über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG) vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 785)."
Vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 280)
Nachdem am 22. April 2010 sämtliche Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines Artikels 18 Absatz 1 am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.