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Art. 1 AuswVfG - Gesetz über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen
(Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG) (1)(2)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG)
Amtliche Abkürzung
AuswVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

§ 1
Ortswünsche

(1) Bei den Bewerbungen für die Studienplätze gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 Hochschulrahmengesetz sind jeweils mindestens ein Studienort und höchstens sechs Studienorte in einer Rangliste anzugeben.

(2) Bei den Bewerbungen für die Studienplätze in den übrigen durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen zu vergebenden Quoten, insbesondere gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2 Hochschulrahmengesetz, sind gewünschte Studienorte ohne Begrenzung in einer Rangliste anzugeben.

§ 2
Auswahlverfahren

(1) Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 3 Hochschulrahmengesetz (Auswahlverfahren der Hochschulen)

  1. a)
    nach dem Grad der Qualifikation nach § 27 Hochschulrahmengesetz,
  2. b)
    nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation nach § 27 Hochschulrahmengesetz, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
  3. c)
    nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
  4. d)
    nach der Art einer Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit,
  5. e)
    nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,
  6. f)
    auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e.

(2) Bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation nach § 27 Hochschulrahmengesetz ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.

§ 3
Satzungsermächtigung

Die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen regeln diese durch Satzung, die dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie anzuzeigen ist.

(1) Red. Anm.:

Artikel 1, §§ 1 und 2 sind erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/06 anzuwenden.

(2) Red. Anm.:

Nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Hochschulzulassungsgesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710, 712) gilt:
"(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es wird erstmals auf das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2009/2010 angewandt. Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, werden im Hinblick auf die Regelungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des durch § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 bereits verkündeten Staatsvertrages entsprechend angewandt. (3)

(2) Mit Abschluss des Auswahl- und Vergabeverfahrens, das dem Auswahl- und Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 2 vorangeht, treten folgende Vorschriften außer Kraft:
  1. 1.
    (...)
  2. 2.
    Gesetz über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG) vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 785)."

(3) Red. Anm.:

Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008

Vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 280)

Nachdem am 22. April 2010 sämtliche Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines Artikels 18 Absatz 1 am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.