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§ 43 VerfGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1104

(1) Hat der Abgeordnete seine Stellung in gewinnsüchtiger Absicht missbraucht, so stellt der Verfassungsgerichtshof dies fest und erkennt ihm das Mandat ab.

(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 30 bis 38 entsprechend.