§ 43 VerfGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1104
(1) Hat der Abgeordnete seine Stellung in gewinnsüchtiger Absicht missbraucht, so stellt der Verfassungsgerichtshof dies fest und erkennt ihm das Mandat ab.
(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 30 bis 38 entsprechend.