§ 43 StGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
- Amtliche Abkürzung
- StGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1104
(1) Hat der Abgeordnete seine Stellung in gewinnsüchtiger Absicht missbraucht, so stellt der Staatsgerichtshof dies fest und erkennt ihm das Mandat ab.
(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 30 bis 38 entsprechend.