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§ 64a LWaldG - Fachliche Fortbildung

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790

Die fachliche Fortbildung der Bediensteten, die Aufgaben der unteren Forstbehörde wahrnehmen, sowie die Bereitstellung der zur fachlichen Unterstützung der Bediensteten erforderlichen Informationen und Unterlagen erfolgt durch das Land.