§ 16 SH AbgG - Übergangsgeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Abgeordnete erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern sie dem Landtag mindestens ein Jahr angehört haben. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 für mindestens drei Monate gewährt. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird das Übergangsgeld für drei weitere Monate, höchstens für 24 Monate gewährt. Zeiten, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer nach Satz 3 wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt. Auf Antrag ist das Übergangsgeld zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen.
(2) Bezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag, der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Das gilt auch für Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Versorgungsbezüge und Renten. Renten, die aus den zusätzlichen Entschädigungen gemäß § 17 finanziert worden sind, werden ebenfalls angerechnet. Nicht angerechnet werden Bezüge aus ehrenamtlicher Tätigkeit.
(3) Treten ehemalige Abgeordnete wieder in den Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Abgeordnete des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes beziehen.
(4) Stirbt eine ehemalige Abgeordnete oder ein ehemaliger Abgeordneter, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an ihre oder seine Hinterbliebenen im Sinne von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes maßgebend.
(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn Abgeordnete die Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), verlieren. § 29 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.