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  • ab 15.11.1994 (aktuelle Fassung)

Art. 28 Verf - (Zusammentritt des Landtages)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
Verf,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-4

Nach jeder Neuwahl tritt der Landtag spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen. Er wird vom Präsidenten des alten Landtages einberufen.