Art. 30 Verf - (Ältestenrat)
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 100-4
(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und je einem Vertreter der Fraktionen. Er unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(2) Die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplanes des Landtages, Entscheidungen nach Artikel 29 Abs. 6 Satz 2 und solche, die Verhaltensregeln für die Abgeordneten betreffen oder die Fraktionen des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren, trifft der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.