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  • ab 15.11.1994 (aktuelle Fassung)

Art. 21 Verf - (Wahlprüfung)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
Verf,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-4

(1) Die Wahlprüfung ist Aufgabe des Landtages. Dieser entscheidet auch, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.

(2) Die Entscheidungen des Landtages können beim Landesverfassungsgericht angefochten werden.

(3) Das Nähere regelt das Gesetz.