Art. 21 Verf - (Wahlprüfung)
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 100-4
(1) Die Wahlprüfung ist Aufgabe des Landtages. Dieser entscheidet auch, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.
(2) Die Entscheidungen des Landtages können beim Landesverfassungsgericht angefochten werden.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.