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§ 38 LbVO - Bewertung der Qualifikationen

Bibliographie

Titel
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Amtliche Abkürzung
LbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-5

(1) Die zuständige Behörde (§ 42 Abs. 1) prüft, ob die Qualifikationsnachweise mit einer Befähigung für eine angestrebte Laufbahn vergleichbar sind. Sie ordnet sie einer Fachrichtung sowie einem Einstiegsamt zu und stellt fest, ob sie ein Defizit aufweisen. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit ein Defizit durch die während einer Berufstätigkeit, die im Anschluss an den Erwerb der Qualifikationsnachweise ausgeübt wurde, oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen wird.

(2) Ein Defizit liegt vor, wenn

  1. 1.

    die bisherige Ausbildung und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Rheinland-Pfalz vorgeschrieben sind, oder

  2. 2.

    die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers und wenn sich die in Rheinland-Pfalz für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschriebene Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den vorgelegten Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn die durch sie vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers diesbezüglich bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde (§ 42 Abs. 1) die Anerkennung eines Qualifikationsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, als Zugangsvoraussetzung für das vierte Einstiegsamt einer Laufbahn ablehnen.