Anlage 1.16 AllGO - Nrn. 82 - 89.2.4

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag DM
82Niedersächsisches Landesamt für Statistik
82.1Schriftliche und fernmündliche Auskunft
82.1.1für die erste angefangene halbe Arbeitsstunde42
82.1.2je weitere angefangene Viertelstunde21
82.1.3bei Einsatz von automatischen Datenverarbeitungsanlagen (Großrechner), zusätzlich je Mips-Rechnerleistung, je angefangene CPU-Minute Maschinenzeit15 bis 100
Anmerkungen zu den Nrn. 82.1.1 bis 82.1.3:

a) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung der Auskunft weniger als eine Viertelstunde erfordert.

b) Bei Anfrage zur Ausbildungs- und Studienzwecken ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte.
82.1.4Einfache schriftliche Auskunft zum Preisindex für die Lebenshaltung im Bundesgebiet20
82.2Ausleihe von Veröffentlichungen
82.2.1Ausleihe (Versendung) von Veröffentlichungen20
Anmerkung zu Nr. 82.2.1:

Die Aufwendungen, die Dritte für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben.
82.2.2Mahnung bei Überschreitung der Leihfrist, je Veröffentlichung5
83Stiftung (Niedersächsisches Stiftungsgesetz)
83.1Genehmigung zur Errichtung einer Stiftung nach § 4400 bis 200
83.2Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Satz 3
83.2.1zur Änderung der Satzung80 bis 1.700
83.2.2zur Zusammenlegung von Stiftungen80 bis 1.200
83.2.3zur Aufhebung einer Stiftung80 bis 1.400
83.3Genehmigung zur Verlegung des Sitzes einer Stiftung in das Land Niedersachsen nach § 7 Abs. 480 bis 700
83.4Sonstige Genehmigung oder Maßnahme auf Grund der Satzung einer Stiftung80 bis 240
83.5Durchführung von Prüfungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2170 bis 1.700
83.6Anforderung der Jahresabrechnung, der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks oder einzelner Teile bei Überschreitung der Frist des § 11 Abs. 225
83.7Prüfung der nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 einzureichenden Unterlagen80 bis 1.200
83.8Aufsichtsmaßnahmen nach den §§ 12 und 1680 bis 1.200
83.9Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes der Stiftungen60 bis 600
84Strahlenschutz
84.1Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172)
84.1.1Genehmigung des Umgangs mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 3 Abs. 1
84.1.1.1mit einer Aktivität bis zum 10 (hoch 3) fachen der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4500
84.1.1.2mit einer Aktivität bis zum 10 (hoch 5) fachen der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4500 bis 900
84.1.1.3mit einer Aktivität bis zum 10 (hoch 7) fachen der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4900 bis 1.250
84.1.1.4mit einer Aktivität bis zum 10 (hoch 9) fachen der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 41.250 bis 4.000
84.1.1.5mit einer Aktivität bis zum 10 (hoch 11) fachen der Freigrenzen der Anlagen IV Tabelle IV 1 Spalte 44.000 bis 19.000
84.1.1.6mit einer Aktivität über dem 10 (hoch 11) fachen der Freigrenzen der Anlagen IV Tabelle IV 1 Spalte 419.000 bis 60.000
84.1.2Genehmigung des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 3 Abs. 1
84.1.2.1mit einer Aktivität bis zum 10 (hoch 3) fachen der Freigrenzen der Anlagen IV Tabelle IV 1 Spalte 4750
84.1.2.2mit einer Aktivität bis zum 10 (hoch 5) fachen der Freigrenzen der Anlagen IV Tabelle IV 1 Spalte 4750 bis 1.100
84.1.2.3mit einer Aktivität bis zum 10 (hoch 7) fachen der Freigrenzen der Anlagen IV Tabelle IV 1 Spalte 41.100 bis 1.900
84.1.2.4mit einer Aktivität über dem 10 (hoch 7) fachen der Freigrenzen der Anlagen IV Tabelle IV 1 Spalte 41.900 bis 20.000
Anmerkungen zu den Nrn. 84.1.1.1 bis 84.1.2.4:

a) Die Gebührensätze gelten auch für die Genehmigung der Zwischenlagerung radioaktiver Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle.

b) Bei mehreren umschlossenen und offene radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist die Gebühr als Summe der Quotienten von Einzelaktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und dessen Freigrenze nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 zu ermitteln.

c) Gilt die Genehmigung gleichzeitig für mehrere umschlossene und offene radioaktive Stoffe, so sind die Gebühren gesondert für umschlossene und offene radioaktive Stoffe entsprechend der Anmerkung in Buchstabe b zu ermitteln. Die Gesamtgebühr ist als Summe beider Einzelgebühren zu berechnen.
84.1.3Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Genehmigungen nach § 3 Abs. 1 200 bis 1.500
84.1.4Untersagung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen nach § 4 Abs. 5620
84.1.5Fachkundebescheinigung nach § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 2375
84.1.6Genehmigung der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle nach § 8 Abs. 1
84.1.6.1mit einer Aktivität bis zum 10 (hoch 3) fachen der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4500
84.1.6.2mit einer Aktivität bis zum 10 (hoch 5) fachen der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4500 bis 750
84.1.6.3mit einer Aktivität bis zum 10 (hoch 7) fachen der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4750 bis 1.500
84.1.6.4mit einer Aktivität bis zum 10 (hoch 9) fachen der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 41.500 bis 3.800
84.1.6.5mit einer Aktivität über dem 10 (hoch 9) fachen der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 43.800 bis 11.000
84.1.6.6Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Genehmigungen nach § 8 Abs. 1200 bis 600
Anmerkung zu den Nrn. 84.1.6.1 bis 84.1.6.6:

Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist die Gebühr als Summe der Quotienten von Einzelaktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und dessen Freigrenzen nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 zu ermitteln.
84.1.7Genehmigung der Errichtung einer Anlage nach § 150,2 v. H. der Errichtungskosten
mindestens1.250
höchstens60.000
84.1.8Betriebsgenehmigungen
84.1.8.1Betriebsgenehmigung nach § 161.250 bis 25.000
84.1.8.2Befristete Betriebsgenehmigung nach § 19 Abs. 4375 bis 2.500
84.1.9Untersagung des Betriebs nach § 17 Abs. 3600
84.1.10Genehmigung der Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 20 Abs. 1375 bis 2.000
84.1.11Bauartzulassungen
84.1.11.1Bauartzulassungen nach § 22 Abs. 1600 bis 5.000
84.1.11.2Fristverlängerung einer Bauartzulassung nach § 23 Abs. 2375
84.1.12Ablehnung von Personen als Strahlenschutzbeauftragte nach § 30 Abs. 5500
84.1.13Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 32750
84.1.14Gestattung einer Ausnahme von Schutzvorschriften nach § 33500 bis 1.000
84.1.15Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 34375
84.1.16Anordnung kürzerer Zeiträume für die Belehrung nach § 39 Abs. 1250
84.1.17Anordnung zur Bestellung eines weiteren Strahlenschutzbeauftragten nach § 42 Abs. 6375
84.1.18Zulassung einer erhöhten Ganzkörperdosis nach § 44 Abs. 2500 bis 1.250
84.1.19Festlegung von Aktivitätsabgaben und Aktivitätskonzentrationen nach § 46 Abs. 2 bis 5750 bis 12.500
84.1.20Zulassung außergewöhnlicher Strahlenexpositionen nach § 50 Abs. 1600
84.1.21Gestattung des Tätigwerdens von 16- bis 18-jährige Personen nach § 56 Abs. 2200
84.1.22Strahlenschutzbereiche
84.1.22.1Bestimmungen von Strahlenschutzbereichen nach § 57 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 60 Abs. 4300
84.1.22.2Gestattung einer Ausnahme von Strahlenschutzbereichen nach § 57 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4, § 58 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 59 Abs. 2250 bis 1.250
84.1.23Gestattung einer Ausnahme von der Ermittlung der Körperdosen nach § 62 Abs. 1 Satz 2250
84.1.24Registrierung von Strahlenpässen nach § 62 Abs. 2
84.1.24.1bei gleichzeitiger Registrierung von einem bis fünf Stück60
84.1.24.2jede weitere Registrierung je Stück6
84.1.25Anordnung von Messungen nach § 62 Abs. 5500
84.1.26Bestimmung der Art der Ermittlung von Körperdose nach § 63 Abs. 1375
84.1.27Festlegung einer Ersatzdosis nach § 63 Abs. 1 Nr. 360
84.1.28Anordnung eines anderen Personendosismessverfahrens nach § 63 Abs. 3500
84.1.29Fristverlängerung für die Einreichung von Dosimetern nach § 63 Abs. 4250 bis 500
84.1.30Bestimmung einer Messtabelle (§ 63 Abs. 6)240 bis 1.200
84.1.31Anordnung weiterer Anzeigepflichten nach § 64 Abs. 5250
84.1.32Verkürzung der Untersuchungsfrist nach § 67 Abs. 3375
84.1.33Anordnung nach § 67 Abs. 4 und 5600
84.1.34Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 69 Abs. 1375
84.1.35Tätigkeitsbeschränkungen und -verbote nach § 70 Abs. 2500
84.1.36Ermächtigung von Ärzten nach § 71 Abs. 1600
84.1.37Anordnung einer Prüfung nach § 75500
84.1.38Bestimmung einer Prüfstelle (§ 75 Satz 1)1.200 bis 12.000
84.1.39Bestimmung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen (§ 76)
84.1.39.1Erstbestimmung1.200 bis 12.000
84.1.39.2Nachträgliche Benennung zusätzlicher sachverständiger Personen, je Person580
84.1.40Verlängerung der Überprüfungsfrist nach § 78 Abs. 2600
84.1.41Befreiung von der Buchführungs- und Anzeigepflicht nach § 78 Abs. 5250
84.2Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172)
84.2.1Röntgeneinrichtungen
84.2.1.1Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1500 bis 2.500
84.2.1.2Genehmigung von Änderungen nach § 3 Abs. 4250 bis 700
84.2.1.3Bestimmung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Satz 1 Nr. 4)
84.2.1.3.1Erstbestimmung1.200 bis 12.000
84.2.1.3.2Nachträgliche Benennung zusätzlicher Personen, je Person600
84.2.1.4Entscheidung über eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2240 bis 1.200
84.2.1.5Untersagung des Betriebes nach § 4 Abs. 4600
84.2.2Störstrahler
84.2.2.1Betriebsgenehmigung nach § 5 Abs. 1500 bis 2.500
84.2.2.2Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Betriebsgenehmigungen nach § 5 Abs. 1200 bis 600
84.2.2.3Anordnung einer Prüfung von Störstrahlern nach § 5 Abs. 7500
84.2.3Untersagung von Tätigkeiten nach § 7600
84.2.4Bauartzulassungen
84.2.4.1Bauartzulassungen nach § 8 Abs. 1375 bis 5.000
84.2.4.2Fristverlängerung nach § 8 Abs. 3 Satz 2375
84.2.4.3Feststellung eines unzureichenden Schutzes nach § 8 Abs. 3 Satz 3375
84.2.4.4Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2500
84.2.5Ablehnung von Personen als Strahlenschutzbeauftragte nach § 14 Abs. 5500
84.2.6Festlegung von Abweichungen nach § 16 Abs. 2 Satz 4375
84.2.7Bestimmung einer Hinterlegungsstelle nach § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 7 Satz 2, § 41 Abs. 3 und 4200
84.2.8Anordnung weiterer Kontroll- oder Überwachungsbereiche nach § 19 Abs. 4300
84.2.9Gestattung des Betriebs außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4500
84.2.10Gestattung weiterer Personen im Kontrollbereich nach § 22250
84.2.11Genehmigung der Anwendung von Röntgenstrahlen nach § 24 Abs. 2500
84.2.12Anordnung der Hinterlegung nach § 28 Abs. 4 Satz 2200
84.2.13Genehmigung der Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere nach § 29 Abs. 1 Nr. 4600
84.2.14Genehmigung von höheren Dosisgrenzwerten nach § 32 Abs. 2500
84.2.15Anordnung nach § 33500
84.2.16Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 1 Satz 2250
84.2.17Gestattung und Anordnung von abweichenden Zeitabständen nach § 35 Abs. 5250 bis 500
84.2.18Anordnung nach § 35 Abs. 6375
84.2.19Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 6 Nr. 260
84.2.20Anordnung kürzerer Zeiträume für die Belehrung nach § 36 Abs. 1 Satz 2250
84.2.21Abkürzung der Untersuchungsfrist nach § 37 Abs. 3375
84.2.22Anordnung einer Untersuchung nach § 37 Abs. 4 und 5375
84.2.23Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 39 Abs. 1375
84.2.24Tätigkeitsbeschränkung und -verbot nach § 40 Abs. 2500
84.2.25Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1375
84.3Atomgesetz
Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 19, soweit sie nicht Anlagen nach § 7 oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 betreffenGebühr nach Nr. 39
85Tierzucht
85.1Tierzuchtgesetz
85.1.1Durchführung von Leistungsprüfungen bei Pferden durch das Landgestüt nach § 4 Abs. 2, je Tier275 bis 600
85.1.2Anerkennung einer Zuchtorganisation (§ 7)150 bis 5.000
85.1.3Zustimmungen zu Änderungen der Sachverhalte nach § 7 Abs. 6150 bis 5.000
85.1.4Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation nach § 9 Abs. 1150 bis 5.000
85.1.5Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung nach § 14 Abs. 1150 bis 5.000
85.1.6Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2150 bis 5.000
85.2Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776)
85.2.1Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 1)100 bis 1.000
85.2.2Ausstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 4 Abs. 4100
85.2.3Bescheinigung nach § 6 Abs. 360
85.2.4Bescheinigung nach § 9 Abs. 2100
85.3Ausstellung eines Duplikates eines Zuchtdokumentes60
86Titel, Orden, Ehrenzeichen
86.1Gesetz über Titel, Orden Ehrenzeichen
86.1.1Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 Abs. 130
86.1.2Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb ohne Vorlegung eines Besitznachweises nach § 14 Abs. 2 Satz 230
86.2Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247)
86.2.1Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a30
86.2.2Ausstellung eines Berechtigungsausweises nach § 13 Abs. 130
87Aktenüberlassung, Aktenversendung
87.1Überlassung von Akten (Akteneinsicht), je Akte25
87.2Versendung von Akten auf Antrag, je Akte

Anmerkungen zu den Nrn. 87.1 und 87.2:

a) Die Gebühr nach Nr. 87.1 ist nicht zu erheben, soweit die Akteneinsicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.

b) Die Aufwendungen, die Dritten für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht
enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben.
15
87.3Überlassung einschließlich Versendung von Akten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen, je Akte

Anmerkung zu Nr. 87.3:

Mit der Gebühr sind die Portoauslagen abgegolten.
20
88Umwelthaftungsgesetz
88.1Auskunft gegenüber dem Geschädigten nach § 960 bis 360
88.2Auskunft gegenüber dem Inhaber der Anlage nach § 10120 bis 600
88.3Anordnung der Deckungsvorsorge nach § 19 Abs. 1 Satz 2240 bis 2.400
88.4Untersagung des Betriebs der Anlagen nach § 19 Abs. 4240 bis 6.000
89Umweltinformationsgesetz
89.1Schriftliche Auskünfte nach § 4 Abs. 1 Satz 2, wenn die Anfrage nicht ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann60 bis 1.200
Anmerkung zu Nr. 89.1:

Gebühren werden nicht erhoben für mündliche Auskünfte oder für schriftliche Auskünfte, wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann (einfache schriftliche Auskünfte).
89.2Gewährung von Akteneinsicht, Überlassung von Aktenauszügen und von sonstigen Informationsträgern nach § 4 Abs. 1 Satz 2
89.2.1in einfachen Fällen25 bis 250
89.2.2bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung der Unterlagen250 bis 2.400
89.2.3im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen2.400 bis 12.000
89.2.4bei Daten in digitaler Form (Flächendaten bis zum Umfang eines vollständigen Kartenblattes und Punktdaten)120 bis 12.000
Anmerkung zu den Nrn. 89.1, 89.2.2 bis 89.2.4:

Sobald damit zu rechnen ist, dass die festzusetzende Gebühr 500 DM übersteigen wird, ist der Antragsteller zu hören.