§ 20 HmbSG - Berufsschule
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Berufsschule vermittelt berufsbezogene und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Der berufsbezogene Unterricht ist mit der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung abzustimmen. Dabei sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind. Der Unterricht in der Berufsschule wird in zusammenhängenden Abschnitten (Blöcken) oder in Teilzeitform erteilt. Die Schulen sind gehalten, die nähere Ausgestaltung der Organisationsformen des Unterrichts und seine zeitliche Strukturierung mit den Ausbildungsbetrieben abzusprechen. Sie bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2) Das erste Jahr der Berufsausbildung kann als Berufsgrundbildungsjahr geführt werden.
(3) Schülerinnen und Schüler, die im allgemein bildenden Schulwesen keinen Abschluss erreicht haben, können in das Berufsvorbereitungsjahr übergehen.
(4) Die Abschlüsse der Berufsschule und des Berufsgrundbildungsjahres sowie ein im Einzelfall von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannter Abschluss einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme entsprechen in ihren Berechtigungen dem Hauptschulabschluss. Im Übrigen wird der Abschluss der Berufsschule weiter gehenden Abschlüssen der allgemein bildenden Schulen gleichgestellt, wenn der für diese Abschlüsse jeweils erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist; das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.