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§ 135 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn

  1. 1.
    der Arbeitslose durch Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 104) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt,
  2. 2.
    seit dem letzten Tage des Bezuges von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist.

(2) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a beruht, erlischt nicht durch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b oder nach einer Rechtsverordnung gemäß § 134 Abs. 3.