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§ 135 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn

  1. 1.

    der Arbeitslose durch Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 104) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt,

  2. 2.

    seit dem letzten Tage des Bezuges von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist; die Frist von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe

    1. a)

      nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte, weil er nicht bedürftig war, oder

    2. b)

      selbständig erwerbstätig war,

    längstens jedoch um zwei Jahre.

(2) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a beruht, erlischt nicht durch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2 oder Abs. 3.