§ 135 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt, wenn
- 1.
der Arbeitslose durch Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 104) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt,
- 2.
seit dem letzten Tage des Bezuges von Arbeitslosenhilfe ein Jahr vergangen ist; die Frist von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose nach dem letzten Tag des Bezugs von Arbeitslosenhilfe
- a)
nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte, weil er nicht bedürftig war, oder
- b)
selbständig erwerbstätig war,
längstens jedoch um zwei Jahre.
(2) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a beruht, erlischt nicht durch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2 oder Abs. 3.