§ 22 BremHG - Nebentätigkeit der Hochschullehrer
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Anzeige nach § 65 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes ist über den Dekan oder das sonst zuständige Organ der Einrichtung, an der der Hochschullehrer tätig ist, zu leiten.
(2) Der Dekan oder das sonst zuständige Organ soll zu der Frage Stellung nehmen, ob die Nebentätigkeit der Wahrnehmung der dem Hochschullehrer obliegenden Aufgaben beeinträchtigt. Das Gleiche gilt für genehmigungspflichtige oder sonstige anzeigepflichtige Nebentätigkeiten.