§ 192 BRAO - Gebühren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung bei einem Gericht

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 6, 12) und die erste Zulassung bei einem Gericht (§ 18 Abs. 2, § 19) wird eine Gebühr von 100 Deutsche Mark(1) erhoben, gleichviel ob der Rechtsanwalt bei einem oder zugleich bei mehreren Gerichten zugelassen wird.

(2) Für jede weitere Zulassung bei einem Gericht wird eine Gebühr von fünfzig Deutsche Mark(2) besonders erhoben.

(3) 1Wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Zulassung bei einem Gericht versagt oder wird der Antrag (§§ 6, 19) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr dreißig Deutsche Mark (3). 2Das gleiche gilt in den Fällen des § 9 Abs. 3 und 4.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 8 § 1 Nr. 4a) des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) soll in § 192 Absatz 1 der Betrag "sechzig Deutsche Mark" in "100 Deutsche Mark" geändert werden. Redaktionell wurde der Betrag "vierzig Deutsche Mark" in "100 Deutsche Mark" geändert.

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 8 § 1 Nr. 4b) des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) soll in § 192 Absatz 2 der Betrag "dreißig Deutsche Mark" in "50 Deutsche Mark" geändert werden. Redaktionell wurde der Betrag "zwanzig Deutsche Mark" in "50 Deutsche Mark" geändert.

(3) Red. Anm.:

Nach Artikel 8 § 1 Nr. 4b) des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) soll in § 192 Absatz 2 der Betrag "zehn Deutsche Mark" in "30 Deutsche Mark" geändert werden. Redaktionell wurde der Betrag "zehn Deutsche Mark" in "30 Deutsche Mark" geändert.