§ 192 BRAO - Gebühren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung bei einem Gericht

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 6, 12) und die erste Zulassung bei einem Gericht (§ 18 Abs. 2, § 19) wird eine Gebühr von vierzig Deutsche Mark erhoben, gleichviel ob der Rechtsanwalt bei einem oder zugleich bei mehreren Gerichten zugelassen wird.

(2) Für jede weitere Zulassung bei einem Gericht wird eine Gebühr von zwanzig Deutsche Mark besonders erhoben.

(3) 1Wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Zulassung bei einem Gericht versagt oder wird der Antrag (§§ 6, 19) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr zehn Deutsche Mark. 2Das gleiche gilt in den Fällen des § 9 Abs. 3 und 4.