§ 192 BRAO - Gebühren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung bei einem Gericht
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 6, 12) und die erste Zulassung bei einem Gericht (§ 18 Abs. 2, § 19) wird eine Gebühr von 120 Deutsche Mark erhoben, gleichviel ob der Rechtsanwalt bei einem oder zugleich bei mehreren Gerichten zugelassen wird.
(2) Für jede weitere Zulassung bei einem Gericht wird eine Gebühr von 60 Deutsche Mark besonders erhoben.
(3) 1Wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Zulassung bei einem Gericht versagt oder wird der Antrag (§§ 6, 19) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 35 Deutsche Mark. 2Das gleiche gilt in den Fällen des § 8a Abs. 3, § 9 Abs. 3 und 4.