§ 2 AltTZG - Begünstigter Personenkreis
Bibliographie
- Titel
- Altersteilzeitgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AltTZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-36
(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die
- 1.das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, auf jedoch nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich, vermindert haben (Altersteilzeitarbeit) und
- 3.innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im Sinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes gestanden haben und deren vereinbarte Arbeitszeit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprach. 2Geringfügige Unterschreitungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind unbeachtlich. 3Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten im Sinne des § 107 Satz 1 Nr. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes stehen diesen Beschäftigungszeiten gleich, wenn die in diesen Zeiten bezogenen Lohnersatzleistungen nach der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bemessen worden sind.
(2) 1Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn
- 1.die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt oder bei Regelung in einem Tarifvertrag oder in einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeltraums von bis zu fünf Jahren die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, jedoch nicht weniger als 18 Stunden beträgt, und
- 2.das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden.
2In diesen Fällen erstreckt sich die Beschäftigung im Sinne des § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf den gesamten Zeitraum, für den die Altersteilzeitarbeit vereinbart worden ist. 3Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen werden. 4In diesem Fall gilt Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative entsprechend.