§ 15a AltTZG - Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung
Bibliographie
- Titel
- Altersteilzeitgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AltTZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-36
Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung vorliegen.