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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 27 LHO - Voranschläge

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

Dem Ministerium der Finanzen sind bis zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt von der für den Einzelplan zuständigen Stelle Voranschläge vorzulegen. Das Ministerium der Finanzen kann für die Voranschläge Eckwerte festlegen und verlangen, dass den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.