§ 33 LHO - Nachtragshaushaltsgesetze
Bibliographie
- Titel
- Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-92
Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind der Erste und der Zweite Teil sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen.