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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 33 LHO - Nachtragshaushaltsgesetze

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind der Erste und der Zweite Teil sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen.