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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 20 LHO - Deckungsfähigkeit, Budgetierung

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

(1) Innerhalb eines Produkts sind die Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Mehrerträge erhöhen, Mindererträge verringern die Aufwandsermächtigung.

(2) Aufwendungen können im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder dies der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung dient.

(3) Die Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen richtet sich nach den Ermächtigungen, für die sie veranschlagt worden sind, solange der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt.

(4) Mehreinnahmen erhöhen, Mindereinnahmen verringern die Ausgabenermächtigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2.

(5) Ausgaben können im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder dies der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung dient.

(6) Der Haushaltsplan kann Abweichendes zulassen.