§ 34 KWG - Wahrung des Wahlgeheimnisses
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind Vorrichtungen zu treffen, dass der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlurne muss genügend groß sein und darf vor Schluss der Wahlhandlung nicht geöffnet werden.