Versionsverlauf

§ 34 KWG - Wahrung des Wahlgeheimnisses

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind Vorrichtungen zu treffen, dass der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten oder in den Umschlag stecken kann. Die Wahlurne muss genügend groß sein und darf vor Schluss der Wahlhandlung nicht geöffnet werden.