§ 35c LBG - Altersteilzeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen bewilligt werden, wenn
- 1.er das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war,
- 3.die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und
- 4.dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Bei Satz 1 Nr. 2 bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Arbeitszeit außer Betracht. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die frühestmögliche Antragsaltersgrenze in Anspruch genommen wird.
(2) Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 und 2 zu bewilligen.
(3) § 35a Abs. 2 gilt entsprechend.