Art. 73 GG - Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung
Bibliographie
- Titel
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- Redaktionelle Abkürzung
- GG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- 1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
- 2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
- 3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
- 4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
- 5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
- 6.
die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
- 7.
das Post- und Fernmeldewesen;
- 8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
- 9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
- 10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
- a)
in der Kriminalpolizei,
- b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
- c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
- 11.
die Statistik für Bundeszwecke.