Art. 73 GG - Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung
Bibliographie
- Titel
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- Redaktionelle Abkürzung
- GG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- 1.die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
- 2.die Staatsangehörigkeit im Bunde;
- 3.die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
- 4.das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
- 5.die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
- 6.die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
- 7.das Post- und Fernmeldewesen;
- 8.die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
- 9.den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
- 10.die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes sowie die internationale Verbrechensbekämpfung;
- 11.die Statistik für Bundeszwecke.
Art. 73 Nr. 1: I.d.F. d. Art.1 Nr.1 G v. 26.3.1954 I 45 u. d. § 1 Nr. 12 G v. 24.6.1968 I 709