Art. 73 GG - Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung

Bibliographie

Titel
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Redaktionelle Abkürzung
GG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
100-1

(1)

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

  1. 1.
    die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
  2. 2.
    die Staatsangehörigkeit im Bunde;
  3. 3.
    die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
  4. 4.
    das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
  5. 5.
    die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
  6. 6.
    die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
  7. 7.
    das Post- und Fernmeldewesen;
  8. 8.
    die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
  9. 9.
    den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
  10. 10.
    die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes sowie die internationale Verbrechensbekämpfung;
  11. 11.
    die Statistik für Bundeszwecke.

(1) Amtl. Anm.:

Art. 73 Nr. 1: I.d.F. d. Art.1 Nr.1 G v. 26.3.1954 I 45 u. d. § 1 Nr. 12 G v. 24.6.1968 I 709