§ 63 HmbRiG - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweiges, in dem der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummern 5, 7 und 8 der Präsidialrat des Gerichtszweiges, dem der Richter angehört.
(2) Bei einem Richter auf Probe, der in der Staatsanwaltschaft verwendet werden soll, ist der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig.