§ 78 UG - Fachaufsicht (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Soweit die Universität als Einrichtung des Landes staatliche Angelegenheiten im Auftrag des Landes wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten. Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident sorgt dafür, dass die Angelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig erfüllt werden. § 77 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Staatliche Angelegenheiten sind
- 1.die Festsetzung von Ausbildungskapazitäten und Zulassungszahlen sowie die Vergabe von Studienplätzen,
- 2.die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
- 3.die Personalverwaltung, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderweitig durch Landesrecht andere Regelungen getroffen sind,
- 4.das Gebührenwesen,
- 5.die von der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek nach § 27 Abs. 3 wahrzunehmenden Aufgaben,
- 6.die vom Studienkolleg nach § 57 wahrzunehmenden Aufgaben und
- 7.die der Universität durch Gesetz zur Ausführung übertragenen Auftragsangelegenheiten.