§ 34a HBKG - Warnung der Bevölkerung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
1Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 oder § 4 Abs. 1 Nr. 6 zuständigen Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz befugt, zur Warnung der Personen, die sich zu diesem Zwecke haben registrieren lassen, Mitteilungen an Mobilfunkendgeräte zu übermitteln. 2Diese Warnmitteilungen können auch Verhaltensempfehlungen enthalten.