§ 10 BayLTGeschO - Einberufung und Beschlussfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) 1Das Präsidium wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten mit einer angemessenen Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. 2Es muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks verlangen. 3Im Präsidium ist keine Vertretung möglich.
(2) 1Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten oder einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.