§ 10 GOLT - Einberufung und Beschlussfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Das Präsidium wird vom Präsidenten mit einer angemessenen Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Es muss einberufen werden; wenn mindestens drei seiner Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes verlangen. Im Präsidium ist keine Vertretung möglich.
(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.