§ 14 SSpG - Zusammensetzung des Vorstandes und Vorsitz
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. In der Satzung kann mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde eine größere Zahl festgelegt werden.
(2) Die Vertretungskörperschaft des Trägers bestimmt nach Anhörung des Verwaltungsrats den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter.
(3) Für den Fall der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern kann der Verwaltungsrat Beschäftigte der Sparkasse widerruflich zu Verhinderungsvertretern bestellen. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.