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§ 14 SSpG - Zusammensetzung des Vorstandes und Vorsitz

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Gesetz Nr. 807
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. In der Satzung kann mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde eine größere Zahl festgelegt werden. Für den Fall der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern kann der Verwaltungsrat Beschäftigte der Sparkasse widerruflich zu Stellvertretern bestellen.

(2) Die Vertretungskörperschaft des Gewährträgers bestimmt nach Anhörung des Verwaltungsrats den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter.