§ 96 HSOG - Aufsichtsbehörden, Aufsicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Aufsichtsbehörden sind

  1. 1.
    für alle Polizeidienststellen und das Hessische Polizeiverwaltungsamt das Ministerium des Innern,
  2. 2.
    für die unteren Polizeibehörden das Regierungspräsidium.

Die Aufsichtsbehörden üben die Dienst- und die Fachaufsicht aus. Die innerbehördliche Dienst- und Fachaufsicht bleibt unberührt.

(2) Das Hessische Landeskriminalamt übt die Fachaufsicht über die dem Ministerium des Innern nachgeordneten Polizeidienststellen aus, soweit diese Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung zu erfüllen haben. Es übt über die Polizeidienststellen und das Hessische Polizeiverwaltungsamt die Fachaufsicht auch aus, soweit diese Stellen Informations- und Telekommunikationssysteme betreiben und unterhalten. Das Hessische Landeskriminalamt kann, soweit ihm die Fachaufsicht zusteht, die erforderlichen Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. Die Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums des Innern bleibt unberührt.