§ 10 LSeilbG M-V - Baubeschränkungen und Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LSeilbG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 94-1
Entlang der Trasse von Seilbahnen dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit der Anlage beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für das Anlegen oder Ändern von Anpflanzungen aller Art, für Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Erdboden nicht fest verbundene Gegenstände.