§ 23 LGBG - Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
- Amtliche Abkürzung
- LGBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 840-2
(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen ist es, darauf hinzuwirken, dass das Land Berlin seinen Verpflichtungen aus diesem Gesetz nachkommt.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen übernimmt die Koordinierungsfunktion zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen arbeitet mit dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen zusammen.
(4) Wer der Ansicht ist, dass Rechte von Menschen mit Behinderungen verletzt worden sind, kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen wenden.
(5) Stellt die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen Verstöße gegen Rechte von Menschen mit Behinderungen, wie insbesondere das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, fest, so beanstandet sie oder er dies bei öffentlichen Stellen der Hauptverwaltung gegenüber dem zuständigen Mitglied des Senats, bei den Bezirksverwaltungen gegenüber der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister, im Übrigen gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs oder der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, bei den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden, dem Sachverhalt angemessenen Frist auf. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung der Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, wie insbesondere dem Verbot der Diskriminierung, verbunden werden.