§ 86 ThürPersVG - Abweichungen für die Landesforstanstalt

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

Für die bei der Landesforstanstalt beschäftigten Waldarbeiter findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von den §§ 13, 14 und 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt.