§ 86 ThürPersVG - Abweichungen für den Geschäftsbereich des für Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Für den Geschäftsbereich des für Forstwirtschaft zuständigen Ministeriums gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
- 1.
Die Beschäftigten der Forstverwaltung wählen einen besonderen Forst-Hauptpersonalrat bei dem für Forstwirtschaft zuständigen Ministerium.
- 2.
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 findet für Waldarbeiter mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt.