§ 86 ThürPersVG - Abweichungen für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministers für Landwirtschaft und Forsten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministers für Landwirtschaft und Forsten gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
- 1.
Die Beschäftigten der Forstverwaltung wählen einen besonderen Forst-Hauptpersonalrat beim Thüringer Ministerium für Landwirtschaft und Forsten.
- 2.
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 findet für Waldarbeiter mit der Maßgabe Anwendung, daß die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt.