§ 86 ThürPersVG - Abweichungen für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministers für Landwirtschaft und Forsten

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

Für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministers für Landwirtschaft und Forsten gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.

    Die Beschäftigten der Forstverwaltung wählen einen besonderen Forst-Hauptpersonalrat beim Thüringer Ministerium für Landwirtschaft und Forsten.

  2. 2.

    § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 findet für Waldarbeiter mit der Maßgabe Anwendung, daß die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt.