§ 5 MRVG - Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Der Maßregelvollzug erfolgt in Einrichtungen des Landes. Die Landesregierung kann die Aufgabe im Rahmen des offenen Vollzugs auch entsprechenden Einrichtungen anderer Träger mit deren Zustimmung widerruflich übertragen; insoweit unterstehen diese Einrichtungen der Aufsicht des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(2) Die für die Behandlung der Patienten erforderlichen Fachkräfte sowie die darüber hinaus zur Erreichung der Vollzugsziele benötigten Mitarbeiter der verschiedenen Berufsgruppen sind vorzusehen; den besonderen Erfordernissen der Behandlung und Betreuung Jugendlicher und junger Volljähriger ist Rechnung zu tragen.
(3) Den Bediensteten sind die für ihre Tätigkeit notwendigen zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Fortbildungsmaßnahmen zu vermitteln. In geeigneten Fällen sollen sie Gelegenheit zur Weiterbildung erhalten.
(4) Die Maßregeln können auf Grund besonderer Verwaltungsvereinbarungen auch in öffentlichen Einrichtungen außerhalb des Landes vollzogen werden.