§ 6 MRVG - Vollstreckungsplan
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
- Amtliche Abkürzung
- MRVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales regelt die Zuständigkeit der Einrichtungen des Maßregelvollzugs in einem Vollstreckungsplan.
(2) Vom Vollstreckungsplan kann abgewichen werden, wenn dies der Behandlung oder Eingliederung des Patienten dient oder wichtige Gründe, insbesondere der Vollzugsorganisation oder der Sicherheit, es erfordern.
Außer Kraft am 1. Mai 2025 durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 2025 (Amtsbl. I S. 370)