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§ 96 SächsHSG - Studiendekanin oder Studiendekan und Studienkommission

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Der Fakultätsrat wählt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans für einen oder mehrere Studiengänge eine der Fakultät angehörende Professorin zur Studiendekanin oder einen der Fakultät angehörenden Professor zum Studiendekan. Der Wahlvorschlag wird im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat oder den zuständigen Fachschaftsräten erstellt; besteht kein Fachschaftsrat, wird der Wahlvorschlag im Benehmen mit dem Studentenrat erstellt. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates erhält. Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist die oder der Beauftragte der Dekanin oder des Dekans für alle Studienangelegenheiten. Sie oder er ist kraft Amtes Mitglied der Studienkommission und führt deren Vorsitz.

(2) Der Fakultätsrat bestellt für jeden Studiengang im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat eine Studienkommission, der eigenständig Lehrende, in Kunsthochschulen auch weitere Lehrende sowie Studentinnen und Studenten paritätisch angehören. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Für fakultätsübergreifende Studiengänge bestimmt das Rektorat, an welcher Fakultät die Studienkommission eingerichtet wird. Ihr gehören Mitglieder der beteiligten Fakultäten an.

(3) Die Studienkommission berät die Dekanin oder den Dekan bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes. Sie ist vor der Erstellung und Änderung der Studien- und der Prüfungsordnung anzuhören. Sie muss zusammentreten, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. Sie besitzt bezüglich ihrer Aufgaben ein Initiativrecht im Fakultätsrat. Ihre Beschlüsse zur Organisation des Lehr- und Studienbetriebes sind bindend, sofern der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.

(4) Die Studienkommission führt die Studentenbefragungen nach § 9 Absatz 3 Satz 7 im Zusammenwirken mit der Fachschaft durch.

(5) Besteht in der Fakultät kein Fachschaftsrat, können Studentinnen und Studenten mitwirken, die der Studentenrat benennt.

(6) An Kunsthochschulen kann die Grundordnung vorsehen, dass die Aufgaben der Studienkommission von einer Senatskommission wahrgenommen werden, der Lehrende, darunter die Studiendekaninnen und Studiendekane, sowie Studentinnen und Studenten paritätisch angehören.