§ 11 LPlG - Landesplanungsbeirat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung wird ein Landesplanungsbeirat gebildet. Der Landesplanungsbeirat hat die Aufgabe, die oberste Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei der Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms, zu beraten. Die oberste Landesplanungsbehörde unterrichtet den Landesplanungsbeirat über grundsätzliche Fragen der Landesplanung.
(2) Vorsitz führt der für Raumordnung und Landesplanung zuständige Landesminister oder die zuständige Landesministerin. Die Mitglieder des Landesplanungsbeirates werden durch die in Absatz 3 genannten Parteien, Organisationen, Interessenverbänden und Einrichtungen vorgeschlagen und vom für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Landesminister oder der zuständigen Landesministerin berufen. Die Berufung erfolgt für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages. Die Mitgliedschaft endet mit der Berufung eines neuen Landesplanungsbeirates. Eine Wiederholung der Mitgliedschaft ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(3) Dem Landesplanungsbeirat gehören außer der Person, die den Vorsitz führt, und den vier aus der Mitte des Landtags gewählten Personen eine Vertretung der folgenden Institutionen an:
- a)
je eine der kommunalen Landesverbände,
- b)
der Industrie- und Handelskammern,
- c)
der Handwerkskammern,
- d)
des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern,
- e)
der Gewerkschaften,
- f)
der Landesvereinigung Mecklenburg-Vorpommern der Arbeitgeberverbände,
- g)
je eine der Universitäten Rostock und Greifswald,
- h)
der Fachhochschulen,
- i)
der anerkannten Naturschutzvereinigungen,
- j)
des Landestourismusverbandes,
- k)
des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege,
- l)
der Kirchen,
- m)
Landesbeauftragte für Frauen und Gleichstellung der Landesregierung,
- n)
je eine der regionalen Planungsverbände.
Die Person, die den Vorsitz führt, kann weitere Sachverständige hinzuziehen.
(4) Der Landesplanungsbeirat kann von der Person, die den Vorsitz führt, jederzeit einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
(5) Der Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.